In Österreich besteht für bestimmte Zahlungen aus dem Ausland oder ins Ausland eine Mitteilungspflicht an das Finanzamt. Grob gesagt müssen Zahlungen an Geschäftspartner für bestimmte im Inland erbrachte Leistungen gemeldet werden. Ebenso meldepflichtig sind auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen, die im Inland ausgeführt wurden bzw. die sich auf das Inland beziehen.
Mitteilungspflicht für bestimmte Leistungen gem. § 109a EStG
Für das abgelaufene Jahr 2022 müssen Unternehmer:innen ausbezahlte Honorare für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses an sie erbracht worden sind, an ihr Betriebsfinanzamt melden. Die Meldung ist in elektronischer Form bis Ende Februar 2023 via ELDA an das zuständige Finanzamt schicken. Nicht vergessen: Neben Name (Firma), Wohnanschrift bzw. Sitz der Geschäftsleitung und die Sozialversicherungsnummer bei natürlichen Personen müsst ihr auch für jede Art der erbrachten Leistung das Jahresentgelt, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und die Höhe eines Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung bekannt geben. Außerdem solltet ihr der betroffenen Person eine Kopie der Meldung zuschicken und einen Beitragsgrundlagen-Nachweis (Formular L 16) an die Sozialversicherung übermitteln.
Keine Mitteilung müsst ihr machen, wenn:
Weitere Infos dazu auf der Seite „Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG“
Mitteilung bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG
Auch wenn ihr im Inland erbrachte, selbstständige Arbeit fürs Ausland erbracht habt, möchte das Finanzamt das gerne wissen. Auch so genannte Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht wurden oder sich auf das Inland beziehen und Zahlungen bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland müsst ihr eurer Meldepflicht nachgehen. Auch hier gilt die Frist bis Ende Feber 2023. Eure Meldung muss folgende Infos enthalten: die Angabe des Leistungserbringers, das Land in welches die Zahlung erfolgt ist und die Höhe der Zahlung.
Es besteht keine Mitteilungspflicht, wenn
Details findet auf der WK-Infoseite zur Mitteilung bei Zahlungen ins Ausland gemäß § 109b EStG.
Achtung: Wer die Meldeverpflichtung vorsätzlich verletzt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrages (maximal 20.000 EUR) bestraft werden.