Ankündigungsunternehmen übernehmen Aufträge zur Veröffentlichung von Werbebotschaften. Die Aufträge werden dabei selbst oder gemeinsam mit Unternehmen derselben Berufsgruppe ausgeführt.
In der Regel stellen Ankündigungsunternehmen gegen Entgelt Werbeträger zur Verfügung, die den Auftraggebern die Durchführung von optischer, akustischer sowie audiovisueller Werbung „out of home“ ermöglichen. Außenwerbung kann zudem mobil für Aktionswerbung eingesetzt, in Haltestellen des öffentlichen Verkehrs bzw. in Wartehallen integriert oder als „Eyecatcher“ im öffentlichen Raum eingesetzt werden (insbesondere Plakat, City Light, Transport Media, Dauerwerbung, Rolling Board, Infoscreen).
Ankündigungsunternehmen sind im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit auch berechtigt, Werbeflächen an bestehenden Konstruktionen mit einfachen Methoden zu befestigen, insbesondere wenn es sich um die Montage vorgefertigter Elemente durch einfaches Verschrauben und/oder Zusammenstecken handelt und für die Verrichtung der Tätigkeiten keine statischen Kenntnisse erforderlich sind.
Ankündigungsunternehmen haben nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 unter Berücksichtigung der 2. Gewerberechtsnovelle 2002 das Nebenrecht, Gesamtaufträge zu übernehmen, welche die Errichtung von Werbeflächen mit umfasst. Gewerberechtliche Voraussetzung dafür ist, dass der überwiegende Teil des Auftrages der gewerblichen Tätigkeit dem Ankündigungsunternehmen zukommt und der wirtschaftliche Schwerpunkt sowie die Eigenart der Ankündigungsunternehmen erhalten bleibt. Die Arbeiten, für deren Ausführung der Ankündigungsunternehmer keine Gewerbebefugnis besitzt, muss er im Rahmen dieses Gesamtauftrages durch einen befugten Gewerbetreibenden (insbesondere: Baumeister, Metallbau, Elektriker) ausführen lassen.
Die Tätigkeit der Ankündigungsunternehmen umfasst vor allem:
sowie:
die Auskunftserteilung über alle für die Mediaplanung relevanten Daten, wie etwa Standort- oder Werbewirkungsdaten der von ihnen angebotenen Werbeformen.